Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 FVG →
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- BFH, 16.11.1999 – VII R 95, 96/98Zollrechtliche Amtshilfe: Zulässigkeit der Spontanauskunft und Weiterleitung von Prüfungsergebnissen an Zollbehörden anderer EG-Mitgliedstaaten und die EG-Kommission KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-2 (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/4#abs-3 (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.